Ärgern Sie sich auch immer, dass die Winter in Deutschland viel zu lang und der Sommer viel zu kurz ist? Würden Sie nicht auch gern viel häufiger im Grünen sitzen, auch wenn es draußen noch sehr kalt ist? Mit einem Wintergarten können Sie die Sonne auch genießen, wenn alle anderen noch auf das Solarium für ihre Dosis UV-Strahlen angewiesen sind.
Doch bevor der Wintergarten errichtet werden kann, sind – wie so häufig in Deutschland – erst einmal einige bürokratische Hürden zu überwinden. Eine ausführliche Planung sollte daher selbstverständlich sein. Zudem stellt sich die Frage, wie sich ein Wintergarten als Wertsteigerung der Immobilie steuerlich auswirkt. All das klären wir in diesem Ratgeber.
Brauche ich eine Baugenehmigung für meinen Wintergarten?
Anbauten jeglicher Art, auch innerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen, verlangen eine Baugenehmigung. Davon ausgenommen sind Anlehnhäuser, die genehmigungsfrei sind. Dementsprechend muss eine Baugenehmigung für fast alle Wintergärten eingeholt werden. Ein Anlehnhaus unterscheidet sich vom Wintergarten darin, dass es keinen Einfluss auf die Gesamtstatik des Haupthauses haben darf und der Wärmehaushalt nicht beeinflusst wird. Die Dächer eines Anlehnhauses sind sowohl in unterschiedlichen Verglasungen als auch als Pult-, Rund- sowie Satteldach erhältlich. Bei der Baugenehmigung ist auch die Verglasung bestimmten Vorschriften unterlegen. Merke: Alle mit dem Erdboden verbundenen Bauteile gelten als bauliche Anlagen und verlangen in den meisten Fällen eine Baugenehmigung.
Die Baugenehmigung muss beim örtlichen Bauamt beantragt werden. Beim Antrag müssen zusätzlich der Bauplan, der Flurplan und eventuell ein schriftliches Einverständnis der Nachbarn bezüglich der Grenzmindestabstände eingereicht werden. In manchen Bundesländern bzw. Regionen sind zudem Angaben zur statischen Berechnung, zum Brandschutz sowie zu den Energiesparmaßnahmen anzugeben.
Sollte der Wintergarten als Anbau ans Haus bereits fertiggestellt sein, ohne dass eine Baugenehmigung vorliegt, drohen Geldstrafen, aber nur selten Abrissanordnungen. Übrigens: Der Bau einer Terrassenüberdachung statt einem kompletten Wintergarten zählt oftmals als eine Ausbaumaßnahme und kann somit möglicherweise genehmigungsfrei sein, allerdings sollte man, um sicher zu sein, dennoch beim zuständigen Bauamt nachfragen
Wird ein Wintergarten als Wohnfläche dem Haus zugerechnet?
Die Frage, ob ein Wintergarten als Wohnfläche dem Haus zugerechnet wird, spielt etwa dann eine Rolle, wenn die betreffende Immobilie vermietet oder verkauft werden soll. In diesem Fall muss der Vermieter bzw. Verkäufer eine korrekte Wohnflächenberechnung durchführen, in die auch der Wintergarten mit hineinspielt.
Inwieweit der Wintergarten als Wohnfläche zählt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die in der Regel durch lokale Bauvorschriften und die spezifische Nutzung des Wintergartens bestimmt werden. Handelt es sich bei dem Wintergarten um einen beheizten Raum, wird er der Wohnfläche der Immobilie zu 100 Prozent zugerechnet. Achtung: Dazu muss der Wintergarten eine eigene Heizung besitzen – es reicht also nicht aus, wenn er z. B. durch einen Nebenraum mit geheizt wird. Handelt es sich dagegen um einen unbeheizten Wintergarten (ein sogenannter Kaltwintergarten), können nur 50 Prozent der Grundfläche in die Berechnung der Gesamtwohnfläche der Immobilie eingerechnet werden.
Des Weiteren spielt in manchen Regionen die sogenannte Gebäudeklasse bzw. die Art des Gebäudes eine Rolle. Beispielsweise können bestimmte Vorschriften für Einfamilienhäuser anders sein als für Mehrfamilienhäuser oder Gewerbegebäude. Hier ist unbedingt beim zuständigen Bauamt nachzufragen.
Und auch die Art und Weise, wie der Wintergarten genutzt wird, ist u. U. entscheidend für die Anrechnung als Wohnraum. Dient der Wintergarten als Erweiterung des Wohnraums, wird er in aller Regel als Wohnfläche gelten. Wird er jedoch überwiegend als Gartenhaus, Lagerraum oder gar gewerblich – etwa als Geschäftsraum – genutzt, erfolgt keine Anrechnung zur Wohnfläche des Gebäudes.
Wie wirkt sich ein Wintergarten steuerlich aus?
Der Bau eines Wintergartens kann sich auch steuerlich auswirken, zumindest dann, wenn er nachträglich angebaut, also nicht zusammen mit der Immobilie errichtet wird. In diesem Fall kann der Arbeitslohn bei Handwerkerleistungen mit 20 %, höchstens jedoch 1.200 EUR pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Berücksichtigt werden hierbei Arbeiten in selbst genutztem Wohnraum, u. a. regelmäßige Renovierungsarbeiten sowie einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Der Abzug von der Steuerschuld geschieht im Rahmen der Jahressteuererklärung beim zuständigen Finanzamt.
- Business-Tablet kaufen: Worauf sollte ich achten? - 7. Oktober 2024
- Die Entwicklung der Elektrotechnik - 30. September 2024
- Das mitwachsende Kinderzimmer – das sollten Eltern wissen - 23. September 2024