Der Internationale Impfausweis (Gelber Impfpass) ist eine weltweit anerkannte Bescheinigung über Impfungen. Er dient als Impfbuch nach den Vorgaben des § 22 Infektionsschutzgesetzes, der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Ständigen Impfkommission (STIKO).
Die Neuauflage des Impfpasses ermöglicht auch die Dokumentation von Impfungen gegen das Covid-19-Virus (Corona) und ist in 3 Sprachen (Deutsch, Englisch und Französisch) verfasst.
Nachfrage nach Impfpässen
Nachdem der Impfstoff gegen das Coronavirus auf den Markt gekommen ist und man sich offiziell gegen COVID-19 impfen lassen konnte, stieg die Nachfrage nach dem Impfpass rasant. Grund dafür war, dass die meisten Menschen ihren Impfpass seit Jahrzehnten nicht mehr in den Händen hatten und teilweise auch nicht wiederfinden konnten. Zum Schutz vor dem Coronavirus wollte der Großteil der Bürger, neben dem Tragen einer FFP2 Maske, schnellstmöglich die Impfung erhalten, weshalb viele einen neuen Impfpass benötigten.
Im folgenden Artikel von Magazin am Wochenende erhalten Sie alle relevanten Informationen rund um den Internationalen Impfausweis (Gelber Impfpass).
Impfausweis – Gelber Impfpass
Der Impfausweis oder auch „Gelber Impfpass“ genannt, ist ein Nachweis für Impfungen, die eine Person gegen bestimmte Erkrankungen prophylaktisch erhalten hat. Er ist eines der ersten Dokumente, die ein Mensch bekommt und auch ein Leben lang gültig.
Eingeführt wurde dieses Heft am 18. Juli 1961 und wird seitdem unter dem § 16 des Bundes-Seuchengesetztes (BSeuchG) geführt. Zu diesem Zeitpunkt war noch kein einheitliches Dokument verfügbar. Dies wurde erst mit der Änderung vom 18. Dezember 1979 und der damit verbundenen Änderung im §16 Absatz 2 festgesetzten Mustergültigkeit des Impfbuches eingeführt. Dieses genutzte Muster lehnte sich an die vorgeschriebene Internationale Impfbescheinigung der WHO an.
Am 1. Januar 2001 hat sich das Infektionsschutzgesetz an die Stelle gesetzt, und die einheitliche äußere Form ist nicht mehr vorgeschrieben. Die Abstimmung zur Gestaltung beruht auf den Stimmen der zuständigen Referenten der Bundesländer sowie der Ständigen Impfkommission und der Vertreter des Robert-Koch Instituts.
Schon vor Inkrafttreten der Regelungen hatten einige Bundesländer durch Gesetzesvorschriften festgelegt, bei Aufnahme in Betreuungsstätten ein Dokument mit dem gegenwärtigen Impfstatus vorzulegen sei.
Weltweiter Standard nach WHO
Die WHO, World Health Organisation, legt fest, dass eine Impfdokumentation nach §22 Ab.2 IfSG, folgende Inhalte aufzeigen muss:
✓ Datum der Schutzimpfung
✓ Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde
✓ Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes
✓ Name der geimpften Person
✓ Das Geburtsdatum der geimpften Person
✓ Name und Anschrift der für die Impfung durchgeführten verantwortlichen Person
✓ Bestätigung in Schriftform oder elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierte elektronischem Siegel durch die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person
Die Basisimpfungen im Impfpass nach Impfplan
Diese Basisimpfungen gehören zur Grundimmunisierung und sind empfohlen.
✓ Diphtherie
✓ Starrkrampf
✓ Keuchhusten
✓ Kinderlähmung
✓ Haemophilus Influenza
✓ Hepatitis B
✓ Pneumokokken
✓ Masern
✓ Mumps
✓ Röteln
✓ Humanes Papillomvirus
Mögliche Zusatzimpfungen im Impfpass
Diese Zusatzimpfungen sind zusätzlich zu den Basisimpfungen möglich und können im Impfpass eingetragen werden:
✓ Meningokokken
✓ Windpocken
✓ FSME
✓ Hepatitis A
✓ Tuberkulose
✓ Gürtelrose
✓ Corona / seit 2021 Neuauflage
Nötige Hinweise im Impfbuch nach §20 Abs. 3 IfSG
Der Impfpass muss nach §20 Abs. 3 IfSG folgende Hinweise schriftlich enthalten:
✓ Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens
✓ Zweckmäßiges Verhalten bei einer ungewöhnlichen Reaktion auf den Impfstoff
✓ Anspruchsstellen, bei denen aus einem Impfschaden resultierende Ansprüche geltend gemacht werden können
Impfkalender nach §§ 20 Abs. 4 IfSG
Des Weiteren muss der Impfpass einen Impfkalender enthalten, in dem für den Endnutzer klar ersichtlich ist, wann Auffrischimpfungen (Booster) sowie Folgeimpfungen notwendig werden.
Ausstellung des Impfausweises – Kostenübernahme nach § 22 IfSG
Jeder Mensch der bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, hat Anspruch auf eine Schutzimpfung nach § 20i Abs.1 – 3 SGB V. Dieser Anspruch schließt gleichzeitig das Ausstellen eines Impfnachweises nach § 22 IfSg ein. Diese Regelung ergibt sich des Weiteren aus dem § 20I Abs. 4 Satz 1 SGB V.
Das Fälschen von Impfpässen
Die Fälschung eines Impfpasses kann mit einer Geld- oder Haftstrafe belegt werden. Vor allem zu Zeiten der Pandemie häuften sich die Nutzungen eines gefälschten Impfpasses, sodass am 1. Juni 2021 eine Gesetzesänderung für den Missbrauch eines solchen Dokumentes veröffentlicht wurde. Aus dieser geht nach §74 Abs. 2 & § 75a IfSG eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren hervor.
Was ist zu tun bei Verlust des Impfpasses
Der Impfpass ist ein enorm wichtiges Dokument. So gibt er Aufschluss über alle bereits erhaltenen Impfungen seit dem Kindesalter. Wenn der Impfpass verloren geht, können Impfungen nicht mehr nachvollzogen werden. In der Medizin gilt – nicht dokumentierte Leistungen wurden nicht erbracht. Wenn der Impfpass nun nicht mehr aufzufinden ist, gibt es Möglichkeiten, alle oder zumindest die meisten Impfungen wieder in Erfahrung zu bringen:
Recherche zu erhaltenen Impfungen
Arztpraxen müssen medizinische Patientenunterlagen mindestens zehn Jahre lang aufbewahren. Ist der Impfpass verloren, müssen die ärztlichen Unterlagen nach erhaltenen Impfungen durchgesehen werden. Danach können die Daten in einem neuen Dokument vom Arzt übertragen werden. Impfungen werden in der Regel beim Hausarzt oder beim Kinderarzt verabreicht.
Impfstatus nachholen
Sollten bestimmte Impfungen nicht mehr nachvollziehbar sein, müssen nicht dokumentierte Impfungen im Zweifel nachgeholt werden. Die empfohlenen Impfungen sollten nachgeholt werden, um den Patienten bestmöglich zu schützen. Eine eventuelle doppelte Impfung in der Grundimmunisierung gilt als nicht schädlich. Für weitere Informationen kontaktieren Sie Ihren Hausarzt.
Der digitale Impfpass
Der digitale Impfpass belegt die gleichen Dokumente wie der bisher in Papier geführte Impfpass. Auch die Eintragungen erfolgen nach dem gleichen Prinzip. Einen Aufschwung erhielt dieses Dokument vor allem durch die Covid-19 Impfung. Bei dieser haben geimpfte Personen die Möglichkeit sich ein digitales Zertifikat – CovPass-App – ihres Impfstatus aushändigen zu lassen.
Im Juni 2021 wurde mit der Ausgabe der Covid-19-Zertifikate begonnen. Ein Vorteil, denn dieses ermöglicht den einfachen Nachweis und wird auch im Einzelhandel, auf Reisen sowie bei allen behördlichen Vorgängen anerkannt. Das digitale Covid-Zertifikat der EU Typo3 bildet hiermit einen Rechtsrahmen für die einfachste Lösung aller Mitgliedsstaaten. Der digitale Impfnachweis ist dabei kryptografisch geschützt und vor Fälschungen gesichert.
Wurde der digitale Impfpass schon vor Corona geplant?
Der digitale Impfpass wurde bereits vor der Pandemie geplant und für das Jahr 2022 vorgesehen. Jedoch wurde durch die Gegebenheit eine Einführung vorgezogen, um die Nachweise vereinfacht darzustellen.
Der Impfpass in der Tiermedizin
Auch in der Tiermedizin werden Impfpässe genutzt, um wichtige Impfungen festzuhalten, den Impfstatus belegen zu können und Auffrischungen sowie Nachimpfungen im Blick zu behalten.
Dafür gelten auch hier feste Regeln, die einen Impfpass klar und deutlich einem Tier zuordnen lassen. In manchen Ländern ist es von Belang diesen mit sich zu führen, da ein Tier nur dann zur Einreise freigegeben ist, wenn es die vorgeschriebenen Impfungen erhalten hat. Der Impfpass für den internationalen Raum wird EU-Heimtierausweis genannt.
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