Steuererklärung selber machen – 10 Tipps für mehr Rückerstattung

Jedes Jahr aufs Neue rückt die Zeit näher, da die Steuererklärung abgegeben werden muss. Für viele Menschen in Deutschland ist das nach wie vor eher eine lästige Pflicht. Dabei kann die Steuererklärung durchaus gut investierte Zeit sein. Allerdings gilt es, bei der Abgabe der Steuererklärung einige Dinge zu beachten.

Wie in so vielen Rechtsgebieten in Deutschland gibt es auch in Hinblick auf die Abgabe der Steuererklärung Fristen, die einzuhalten sind. Außerdem gibt es eine ganze Menge Bereiche, in denen Steuern eingespart werden können, ohne dass der Steuerzahler dies weiß. Wir haben hier einige der einfachsten und wichtigsten Tipps in Sachen Steuererklärung einmal für Sie zusammengefasst.

Tipps für die Steuererklärung

Es gibt eine ganze Reihe von sogenannten Tricks, die Sie in Sachen Steuer auf keinen Fall anwenden sollten. Wer beispielsweise mit dem Auto zur Arbeit fährt, sollte bei der tatsächlichen Kilometerzahl bleiben und diese nicht aufrunden. Selbst einfaches Aufrunden, sofern es dem Finanzbeamten auffällt, kann im schlimmsten Fall eine erneute Überprüfung vergangener Steuererklärungen nach sich ziehen.

Doch es gibt auch genug legale Steuergestaltungen, mit denen Sie die Steuerlast im Rahmen einer Steuererklärung deutlich drücken können. Dazu sollten Sie an der einen oder anderen Stelle auch prüfen, inwieweit Sie schon im laufenden Jahr die Steuerlast reduzieren können. Damit Sie von den Vorteilen bei einer Steuererklärung profitieren können, müssen Sie allerdings erst einmal eine solche abgeben.

Tipp 1: Lohnt sich überhaupt die Steuererklärung?

Vor allem unter den Arbeitnehmern und Steuerzahlern, die ihre Steuererklärung freiwillig abgeben, ist die Zahl der Steuerzahler, die von einer Steuererklärung durch eine Erstattung profitieren, besonders hoch. Wichtig: Der Gesetzgeber hat genau festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht ist und in welchen Fällen sie freiwillig erfolgen darf.

Laut Zahlen des Statistischen Bundesamtes haben beispielsweise im Jahr 2016 rund 13,7 Millionen Steuerpflichtige, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und ggf. Kapitaleinkünfte wie Zinsen oder Dividenden erzielt haben, eine Steuererklärung abgegeben. Immerhin 12 Millionen dieser Steuerzahler haben eine Erstattung erhalten. Diese lag im Durchschnitt bei rund 1.027 Euro pro Steuerpflichtigen.

Tipp

Grundsätzlich gilt, dass die rund 25,5 Millionen unbeschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland, die ausschließlich Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen haben, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Wer allerdings die Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmerpauschale) von 1.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt, sollte auf jeden Fall die Zeit investieren, eine Steuererklärung abzugeben.

Tipp 2: Fristen einhalten

Für die Abgabe der Steuererklärung gibt es unterschiedliche Fristen. Personen, die nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, haben vier Jahre Zeit, um diese einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Steuerjahres, für das die Erklärung abgegeben werden soll. Das bedeutet, dass die Steuererklärung für das Jahr 2017 von diesem Personenkreis bis zum 31.12.2021 abgegeben werden darf.

Wichtig: Wer Einnahmen aus einer freiberuflichen oder anderweitigen selbstständigen Tätigkeit hat, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, eine Rente bezieht oder im Steuerjahr Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Elterngeld von mehr als 410, Euro erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wenn Sie Ihre Steuererklärung selber machen, ist die Frist für die Abgabe der 31.7. des jeweiligen Folgejahres. Heißt: Am 31. Juli 2021 muss die Steuererklärung für das Jahr 2020 beim Finanzamt vorliegen – falls denn der Steuerzahler seine Abrechnung mit dem Fiskus selbst erledigt. Somit Hilfe erhält durch den Steuerberater Solingen, in Potsdam, Bayreuth oder anderswo in Deutschland.

Beauftragen Sie einen Steuerberater mit der Erledigung Ihrer Steuererklärung, verlängert sich die Frist automatisch auf den 28. 2. des Folgejahres. Die Frist für die Steuererklärung für das Jahr 2019 endet also bei einer zur Steuererklärung verpflichteten Person, der einen Steuerberater beauftragt hat, theoretisch am 28.2.2021.

Achtung:

Aufgrund der Corona-Pandemie hat sich die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2019 durch einen Steuerberater verschoben. Da Steuerberater maßgeblich in die Abläufe rund um die Corona-Hilfen eingebunden sind, sollen sie so entlastet werden. Die eigentlich am 28.2.2021 auslaufende Frist wurde daher ausnahmsweise und einmalig bis zum 31.8.2021 verlängert.

Tipp 3: Professionellen Rat suchen – Steuerberater vs. Software

Eine gute Möglichkeit, sich bei der Steuererklärung unterstützen zu lassen, bieten verschieden Steuerprogramme. Hier werden Tipps für mögliche Steuern sparende Aufwendungen gegeben, und die Programme leiten Sie durch die Steuererklärung. Oftmals besteht sogar die Möglichkeit, die Steuererklärung durch das Programm selbst online zu verschicken oder sie zumindest komplett auszudrucken und dann an das Finanzamt per Post zu versenden.

Sobald allerdings verschiedene Absetzbeträge hinzukommen wie Handwerkerleistungen, größere Posten im Bereich der Werbungskosten oder gar eine Selbstständigkeit im Neben- oder Hauptberuf, sollten Sie eher auf die Dienste eines Steuerberaters setzen. Größere Steuerberaterkanzleien mit Know-how und Erfahrung haben Privatpersonen als Mandaten und auch kleine, mittelständische sowie große Unternehmen. Hier können Sie sicher sein, dass jede legale Möglichkeit, Steuern einzusparen, auch genutzt wird.

Tipp 4: Ehegattensplitting nutzen

Hier wird das Einkommen beider Partner einzeln berechnet und dann zusammen als ein zu versteuernder Betrag zugrunde gelegt. Letztlich sparen alle Ehepaare, bei denen der eine Partner ein höheres Einkommen hat als der andere durch diese Art der Veranlagung. Das größte Einsparpotenzial liegt hier bei den Paaren vor, bei denen nur einer der beiden Partner erwerbstätig ist. Sie beantragen das Ehegattensplitting, indem Sie auf der ersten Seite der Steuererklärung einen Haken bei dem Feld „Zusammenveranlagung“ setzen.

Tipp 5: Was beinhalten die Werbungskosten?

Grundsätzlich gilt, dass Sie alles als Werbungskosten geltend machen können, was Sie ausgeben müssen, um überhaupt Geld verdienen zu können. Zu den klassischen Werbungskosten gehören:

  • Kilometerpauschale bei Pendlern
  • Kosten für Arbeitsmittel
  • Kosten für die Einrichtung eines Arbeitszimmers, soweit für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendig
  • Das Arbeitszimmer selbst, wenn keine andere Möglichkeit die Arbeit zu verrichten gegeben ist – hier gibt es Änderungen durch die aktuelle Homeoffice Offensive im Rahmen der Corona-Pademie
  • Kosten der Fort- und Weiterbildung
  • Fachliteratur
  • Steuerberaterkosten (zum Teil)
  • Kosten einer eigenen Website (bei Selbstständigen und Freiberuflern)
  • Kosten für eine Brille, soweit diese für einen Bildschirmarbeitsplatz notwendig ist

Tipp 6: Die Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse

Grundsätzlich gilt, dass Paare, bei denen der eine Partner mindestens 60 % des Familieneinkommens erwirtschaftet, mit der Steuerklassenkombination III / V besser fahren als mit der Kombination IV/IV.

  • Steuerklasse I – hier ist jeder ledige Arbeitnehmer zu finden
  • Steuerklasse II – die Steuerklasse für Alleinerziehende
  • Steuerklasse III – kann von Ehepartnern gewählt werden, wenn der Partner die Steuerklasse V übernimmt
  • Steuerklasse IV – Standardsteuerklasse für Paare, die in etwas ein gleich hohes Einkommen erzielen
  • Steuerklasse V – das Gegenstück zur Steuerklasse III
  • Steuerklasse VI – diese wird vom Finanzamt für steuerpflichtige Zweitjobs vergeben

Tipp 7: Das Home-Office absetzen

Ab dem Steuerjahr 2020 gibt es eine Home-Office-Pauschale. Diese soll der Mehrbelastung der privaten Haushalte durch die Corona-Krise und das damit verbundene höhere Aufkommen an Arbeiten im Home-Office abfedern. Abgesetzt werden können hier 5 Euro pro Tag an maximal 120 Tagen im Jahr. Wichtig: Die insgesamt maximal 600 Euro Absetzungsbetrag sind in der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro eingeschlossen.

Tipp 8: Kosten für Handwerker absetzen

Werden Handwerker in den eigenen vier Wänden beauftragt, können 20 % des Arbeitslohns des Handwerkers von der Steuer abgesetzt werden. Gleiches gilt bei haushaltsnahen Dienstleistungen. Zu diesen zählen übrigens auch die Müllabfuhr und die Straßenreinigung, die vonseiten der Stadt im Rahmen der Grundbesitzabgaben erhoben werden. Übrigens, auch Mieter von Steuerersparnissen aufgrund haushaltsnaher Dienstleistungen profitieren.

Schon gewusst?

Neben den Lohnkosten zählen hier auch die Anfahrtskosten eines Handwerkers. Nur Materialkosten werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Wichtig ist dabei, dass die Lohnkosten und die Kosten für die Anfahrt auf der Rechnung separat ausgewiesen werden. Und: Die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden. Sonst stellt sich das Finanzamt quer.

Tipp 9: Zulagen für Riester ausnutzen

Die Riester-Rente ist eine der staatlich geförderten Möglichkeiten der Altersvorsorge, die eine Hilfe bei der Schaffung einer privaten Altersvorsorge sein sollen. Dabei wird die Riester-Rente auf verschiedene Arten gefördert.

Zum einen erhalten Sie (unter der Voraussetzung, dass Sie den vollen Mindesteigenbeitrag auf das Riester-Konto eingezahlt haben) eine Grundzulage von 175 Euro pro Jahr. Außerdem erhalten Sie eine Kinderzulage für Kinder, die vor dem 31.12.2007 geboren wurden, in Höhe von 185 Euro pro Jahr. Für die Kinder, die ab dem 1.1.2008 geboren werden, zahlt der Staat eine Zulage von 300 Euro pro Jahr.

Darüber hinaus können sowohl die Zulagen als auch die von Ihnen eingezahlten Beträge auf dem Riester-Konto steuerlich als Aufwendungen geltend gemacht werden, was wiederum Ihre Steuerlast mindert. Vor allem Personen mit einem höheren Einkommen können hier stark profitieren.

Schon gewusst?

Der Mindesteinlagenbetrag bei der Riester-Rente liegt bei 4 % Ihres jährlichen rentenversicherungspflichtigen Einkommens. Sie müssen allerdings nur den Betrag einzahlen, der nicht bereits über Zulagen abgedeckt wurde. Wenn Sie also über ein rentenversicherungspflichtiges Jahreseinkommen von 40.000 Euro verfügen, liegt der zu erreichende Einlagebetrag bei 1.600 Euro im Jahr.

Erhalten Sie neben der Grundzulage noch Zulagen für zwei Kinder (Geburt ab dem 1.1.2008), errechnet sich die von Ihnen zu zahlende Summe wie folgt:

1.600 Euro – Grundzulage 175 Euro – Kinderzulage 300 Euro – Kinderzulage 300 Euro = 825 Euro Mindesteinlage, die von Ihnen zu entrichten ist

Tipp 10: Pflege-Pauschbetrag nutzen

Pflegen Sie einen nahen Angehörigen, ohne dafür eine Entlohnung zu erhalten können Sie im Kalenderjahr eine Pflegepauschale in Höhe von 925 Euro Steuern sparend berücksichtigen. Für Eltern eines schwerbehinderten Kindes gilt diese Möglichkeit unabhängig von der Verwendung des Pflegegeldes.

Fazit: Eine Steuererklärung lohnt sich in den meisten Fällen

Grundsätzlich kann man festhalten, dass der Staat in nahezu allen Fällen, in denen eine Steuernachzahlung droht, von vornherein eine Pflicht zur Steuererklärung verhängt hat. Das sich die Steuererklärung für alle anderen lohnt, zeigt allein die Tatsache, dass beispielsweise im Jahr 2016 mehr als 90 Prozent der Steuerpflichtigen, die freiwillig eine Steuererklärung abgegeben haben, auch eine Erstattung erhalten haben.

Bevor Sie allerdings die Steuererklärung selber machen, sollten Sie sich genau erkundigen, welche Möglichkeiten Sie wirklich haben. Wenn Sie sich in der einen oder anderen Sache unsicher sind, sollten Sie lieber einen Steuerberater beauftragen.

 

Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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